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Schomaker Maschinenbau GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schomaker
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Vereinbarungen unserer Mitarbeiter bzw. unserer Handelsvertreter vor Ort sind ebenfalls schriftlich niederzulegen und von uns zu bestätigen. 3. Unsere Geschäftsbedingungen
gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
1. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 3 Wochen annehmen. 2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und
sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der
Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist uns nach, dass uns dieser weitere Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden
ist.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen uns, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen und danach erst die
Kaufsache auszuliefern.
§ 4 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat und die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Bei Verzögerungen aufgrund der vorgenannten Umstände stehen dem Besteller keine
Schadensersatzansprüche zu.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen des vorhergehenden Absatzes vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in
dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferungen oder Teilleistungen sind für den Besteller nicht von Interesse.
§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist
verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Der Besteller hat für die Lieferung eine Transportversicherung abzuschließen. Sollte er eine solche Versicherung nicht abschließen, hat er uns dieses sofort mitzuteilen. Dann
werden wir auf Kosten des Bestellers die Transportversicherung abschließen. Verstößt der Besteller gegen eine dieser Pflichten, so trägt er den vollen Schaden.
§ 6 Mängelgewährleistung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Besteller zunächst das Recht auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung. Wir sind verpflichtet, alle
zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns abgelehnt, so ist der Besteller nach Fristsetzung berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung (also nur bei grober Fahrlässigkeit)
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für neu hergestellte Ware beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Eine Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ware
übernehmen wir nicht.
9. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie verkürzt sich bei Verwendung der Maschinen im 2-Schichtbetrieb (16 Stunden tägliche Einsatzdauer) auf 6
Monate und bei 3-Schichtbetrieb (24 Stunden tägliche Einsatzdauer) auf 3 Monate, beginnend mit der Ablieferung der Ware. Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schriftform.
Durch eine Nachbesserung oder Nachlieferung verlängern sich o.a. Fristen nicht. Bei Verschleißteilen ist jeglicher Anspruch auf Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitsnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages (einschl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung einer Insolvenz oder eines Vergleichsverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Recht auf Rücktritt
1. Sollte sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers verschlechtern und genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Besteller den Kaufgegenstand nicht bezahlen kann, so
sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
2. Sollte sich nach Vertragsabschluss nachträglich herausstellen, dass die Lieferung des Kaufgegenstandes unmöglich ist, so haben wir das Recht, den Vertrag anzupassen.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, haben wir das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Falls wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferfrist vereinbart wurde.
4. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht und werden ausgeschlossen.
§ 10 Reparatur- und Servicearbeiten
1. Sollte der Besteller uns beauftragen, Reparatur- und Servicearbeiten an unseren Produkten bzw. an seinen Maschinen vorzunehmen, so verpflichtet sich der Besteller, uns
dafür den Werklohn zu zahlen, der sich aus unseren aktuellen Preislisten für diese Arbeiten ergibt. Die in unseren Preislisten genannten Stundensätze für Monteure, Meister,
Techniker oder Ingenieure sowie die entsprechenden Fahrtkosten mit den verschiedenen Fahrzeugtypen unseres Betriebes gelten dann zwischen den Parteien als vereinbart.
Ebenfalls gelten als vereinbart die nach der Preisliste und nach den üblichen Geschäftsgepflogenheiten gültigen Spesensätze insbesondere für Übernachtungen, Reise- und
Flugkosten sowie sonstigen Spesenkosten. Abgerechnet werden auch sämtliche durch die Arbeiten entstehenden Zeiten der von uns eingesetzten vorgenannten Mitarbeiter,
nämlich die Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit, die Zeit für die Hin- und Rückreise sowie die eigentliche Montagezeit.
2. Der Besteller ist verpflichtet, nach Durchführung der Arbeiten dem zuständigen Mitarbeiter ein Abnahmeprotokoll zu unterschreiben und im Einzelnen unserem Mitarbeiter zu
bestätigen, welche Arbeiten er zur Durchführung gebracht hat. Sollte sich der Besteller weigern, ein Abnahmeprotokoll zu unterschreiben, so gelten die von dem Monteur
festgestellten gesamten Leistungen als mängelfrei erbracht. Gegenteiliges hat der Besteller zu beweisen.
3. Sollte eine Reparatur- bzw. Servicearbeit nicht zum Erfolg führen, so ist der Besteller trotzdem verpflichtet, die vereinbarten Preise gem. § 10 Abs. I nach der allgemeinen
Preisliste uns zu zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich herausstellt, dass Reparatur- bzw. Servicearbeiten aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht zum
Erfolg führen können bzw. ein entsprechend hoher finanzieller Aufwand zwecks erfolgreicher Durchführung der Arbeiten nicht mehr im wirtschaftlichen Verhältnis zum Erfolg steht.
4. Sollte sich bei einer Reparatur- bzw. Servicearbeit innerhalb der Gewährleistungspflicht
herausstellen, dass entgegen der ersten Annahme des Bestellers keine Gewährleistungsarbeit gegeben ist sondern ein entstehender Mangel durch den Besteller zu vertreten ist,
so ist er verpflichtet, ebenfalls die in § 10 Abs. I genannten Preise für die erbrachten Leistungen zu zahlen.
5. Die §§ 3 und 9 unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch analog für unsere Reparatur und Servicearbeiten.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht - Teilnichtigkeit
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN Kaufrechts ist aus-geschlossen.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.